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Freitag, 25. Mai 2012

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zum UVG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 24 UVG Gebühren
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, für Rechtsmittelverfahren sind Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a GGG zu entrichten. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden. Im Übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von sonstigen Gebühren und Kosten befreit.
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BetreffAutorDatum
...Nachricht! Frage zu: § 24 UVG (0 Antworten) Manuela Ross 02.08.2011 09:39:50



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