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Freitag, 25. Mai 2012

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zum AktG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 240 AktG Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluss sind die Geschäftsführer und die Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Soweit Aktionäre unbekannt sind, ist dies unter Bezeichnung der Aktienurkunde und des auf die Aktie entfallenden Geschäftsanteils anzugeben.

(2) Der Anmeldung ist die Bilanz beizufügen, die der Umwandlung zugrunde gelegt ist. § 220 Abs. 3 gilt sinngemäß.

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