Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Freitag, 25. Mai 2012

Bookmark and Share

zum VerG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 23 VerG Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.
[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 23 VerG

Sie können zu § 23 VerG einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Entscheidungen zu § 23 VerG
Entscheidungen zu § 23 VerG
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 23 VerG

Nachfolgend Links zu bisherigen Forums-Beiträgen. Sie können einen Link anklicken und dann zu diesem Forums-Beitrag Stellung nehmen. Oder klicken Sie auf den folgenden Link:

 [Neuen Diskussionsbeitrag verfassen]

BetreffAutorDatum
...Nachricht! §23 VerG (0 Antworten) 17.01.2009 08:21:43



KontaktImpressumAGB