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Freitag, 25. Mai 2012

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zum StGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 233 StGB Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld
           

1.

mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt, sich sonst verschafft oder besitzt oder

2.

als echt und unverfälscht ausgibt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 50 000 Euro begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
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