(1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld | | | | | | | | | | | | 1. | mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt, sich sonst verschafft oder besitzt oder | 2. | als echt und unverfälscht ausgibt, | ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. |
(2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 50 000 Euro begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. |