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Freitag, 25. Mai 2012

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zum AktG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 232 AktG Vereinfachte Verschmelzung bei Aufnahme durch den Alleingesellschafter oder bei Verzicht aller Aktionäre
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Befinden sich alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft direkt oder indirekt in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Aktien (§ 220 Abs. 2 Z 3 und 4),  die  Verschmelzungsberichte  der  Vorstände  (§§ 220a  und  221a  Abs. 2 Z  4),  die  Prüfung  der Verschmelzung durch die Verschmelzungsprüfer (§§ 220b und 221a Abs. 2 Z 5) und die Prüfung sowie Berichterstattung durch die Aufsichtsräte (§§ 220c und 221a Abs. 2 Z 6) nicht erforderlich, soweit sie nur die  Aufnahme  dieser  Gesellschaft  betreffen.  In  Bezug  auf  eine  solche  Verschmelzung  besteht  keine Haftung  der  Mitglieder  des  Vorstands  und  des  Aufsichtsrats  der  übertragenden  Gesellschaft  sowie  des Verschmelzungsprüfers gegenüber dieser Gesellschaft und ihrem Aktionär.

(1a) Bei einer Verschmelzung im Sinn des Abs. 1 ist die Zustimmung der Hauptversammlung der übertragenden  Gesellschaft  (§ 221)  nicht  erforderlich.  Findet weder  in  der  übertragenden  noch  in  der übernehmende   Gesellschaft  eine  Hauptversammlung  zur  Beschlussfassung über den Verschmelzungsvertrag  statt,  so  darf  die  Eintragung  der  Verschmelzung  gemäß  § 225a  erst  erfolgen, wenn seit der Veröffentlichung oder Bereitstellung nach § 221a Abs. 1, 1a und 2 ein Monat vergangen ist; für den Beginn der Frist nach § 231 Abs. 3 ist der Tag maßgebend, an dem die Unterlagen gemäß § 221a Abs. 2  bereit  gestellt  werden,  im  Fall  eines  Verzichts  gemäß  Abs. 2  der  Tag,  an  dem  der  Verzicht wirksam wurde.

(2) Die §§ 220a bis 220c und § 221a Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sämtliche Aktionäre aller beteiligten Gesellschaften schriftlich oder in der Niederschrift zur Hauptversammlung auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichten.

(3) Sofern keine Prüfung durch den  Aufsichtsrat  (§ 220c)  erfolgen  soll,  hat  der  Vorstand  den Aufsichtsrat  unverzüglich  über  die  geplante  Verschmelzung  zu  informieren.  Gehören  dem  Aufsichtsrat gemäß  § 110  ArbVG  entsandte  Mitglieder  an,  so  hat  der  Vorstand  gegebenenfalls  auch  darüber zu informieren, welche  Auswirkungen  für  die  Arbeitnehmer (betreffend Arbeitsplätze, Beschäftigungsbedingungen und Standorte) die Verschmelzung voraussichtlich haben wird.

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