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Freitag, 25. Mai 2012

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zum AktG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 225c AktG Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Ist das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat jeder Aktionär einer der beteiligten Gesellschaften einen Anspruch gegen die übernehmende Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen.

(2) Im Fall des Abs. 1 kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, daß das Umtauschverhältnis überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat.

(3) Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die

1.

a) vom Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft bis zur Antragstellung Aktionäre waren und

b) nicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß § 225d verzichtet haben.*

(4) Die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a ist glaubhaft zu machen.

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*) Anm. d.Red.:

 98.  Kundmachung  des  Bundeskanzlers  über  die  Aufhebung  der  Wortfolge  “,  und  2. entweder a) bei einer der beteiligten Gesellschaften, sei es auch nur gemeinsam, insgesamt jeweils  über  mindestens  eins  vom  Hundert  des  Grundkapitals  oder  über  Aktien  im anteiligen  Betrag  von  mindestens  70  000  Euro  oder  b)  gemeinsam  über  alle  Aktien verfügen,  für  die  die  Voraussetzungen  gemäß  Z  1  erfüllt  sind“  in  §  225c  Abs.  3  des Bundesgesetzes vom 31. März 1965 über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965), BGBl. Nr. 98 idF BGBl. I Nr. 71/2009 durch den Verfassungsgerichtshof Gemäß  Art. 140  Abs. 5  und  6  B-VG  und  gemäß  § 64  Abs. 2  des  Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der  Verfassungsgerichtshof  hat  mit  Erkenntnis  vom  21.  September 2011,  G 175/10-12,  dem Bundeskanzler zugestellt am 2. November 2011, zu Recht erkannt:

„I. Die Wortfolge
      “,und
      2. entweder

a) bei  einer  der  beteiligten  Gesellschaften,  sei  es  auch  nur  gemeinsam,  insgesamt  jeweils über  mindestens  eins  vom  Hundert  des  Grundkapitals  oder  über  Aktien  im  anteiligen Betrag von mindestens 70 000 Euro oder  
b) gemeinsam  über  alle  Aktien  verfügen,  für  die  die  Voraussetzungen  gemäß  Z 1  erfüllt sind“


in   § 225c   Abs. 3   des   Bundesgesetzes   vom   31.   März   1965   über   Aktiengesellschaften (Aktiengesetz  1965),  BGBl.  Nr.  98  idF  BGBl.  I  Nr.  71/2009,  wird  als  verfassungswidrig aufgehoben.

II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

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  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
Entscheidungen zu § 225c Abs. 3 AktG
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
Entscheidungen zu § 225c Abs. 4 AktG
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)


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