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Freitag, 25. Mai 2012

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zum ZPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 222 ZPO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner werden  die   Notfristen  im  Berufungs-  und  Revisionsverfahren    sowie  im  Rekurs-    und Revisionsrekursverfahren gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert.

(2)  Auf  den  Anfang  und  den  Ablauf  der  Notfristen  im  Berufungs-  und  Revisionsverfahren  gegen Versäumungs-  und  Anerkenntnisurteile  hat  der  Zeitraum  nach  Abs. 1  keinen  Einfluss.  Gleiches  gilt  für das Berufungs- und Revisionsverfahren sowie das Rekurs- und Revisionsrekursverfahren in

1. Wechselstreitigkeiten,

2. Streitigkeiten über die Fortsetzung eines angefangenen Baues,

3. Streitigkeiten  wegen  Störung  des  Besitzstandes  bei  Sachen  und  bei  Rechten,  wenn  das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist,

4. Streitigkeiten  über  die  dem  Vater  eines  unehelichen  Kindes  gegenüber  der  Mutter  des  Kindes gesetzlich  obliegenden  Pflichten  und  Streitigkeiten  über  den  aus  dem  Gesetz  gebührenden Unterhalt,

5. die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten,

6. Verfahren  über  Anträge  auf  Bewilligung,  Einschränkung  oder  Aufhebung  von  einstweiligen Verfügungen,

7. Verfahren in Verfahrenshilfesachen,

8. Verfahren zur Sicherung von Beweisen,

9. Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

10. Verfahren über die Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen.

(3) Für Tagsatzungen, die in den Zeitraum nach Abs. 1 fallen, ist der Erstreckungsgrund nach § 134 Z 1  verwirklicht,  wenn  sich  die  unvertretene  Partei  oder  der  Vertreter  der  Partei  zum  Zeitpunkt  der Tagsatzung  auf  Urlaub  befindet  und  der  Antrag  unverzüglich,  spätestens  binnen  einer  Woche  nach Zustellung der Ladung gestellt wird.Die Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist verhandlungsfrei




Anm. d. Red.:

Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
[Änderungen] [Hinweis] [Druckversion]


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  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)


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