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Freitag, 25. Mai 2012

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zum AktG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 221a AktG Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Die Vorstände der beteiligten Gesellschaften haben mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf nach Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat bei den Gerichten, in deren Sprengel die beteiligten Gesellschaften ihren Sitz haben, einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung gemäß § 18 der beteiligten Gesellschaften zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Aktionäre auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 hinzuweisen.

(1a)  Die  Einreichung  des  Verschmelzungsvertrags  oder  dessen  Entwurfs  bei  Gericht  und  die Veröffentlichung  des  Hinweises  auf  die  Einreichung  gemäß  Abs. 1  sind  nicht  erforderlich,  wenn  die Gesellschaft den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf sowie den Hinweis gemäß Abs. 1 zweiter Satz spätestens einen Monat  vor der Hauptversammlung,  die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen   soll,   in   elektronischer   Form   in   der   Ediktsdatei   (§ 89j   GOG)   veröffentlicht.   Die Bundesministerin  für  Justiz  kann  die  technischen  Details  der  Vorgangsweise  bei  der  Veröffentlichung durch Verordnung regeln.

(2) Bei jeder der beteiligten Gesellschaften sind mindestens während eines Monats vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 bereit zu stellen:

1. der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf (§ 220 Abs. 1 und 2);

2. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie gegebenenfalls die Corporate Governance-Berichte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre, weiters die Schlußbilanz (§ 220 Abs. 3), wenn der Verschmelzungsstichtag vom Stichtag des letzten Jahresabschlusses abweicht und die Schlußbilanz bereits in geprüfter Form vorliegt;

3. falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluß des Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem Monat des Abschlusses oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);

4. die Verschmelzungsberichte (§ 220a);

5. die Prüfungsberichte (§ 220b);

6. die Berichte der Aufsichtsräte (§ 220c).

(3) Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu berücksichtigen.

(4) Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) muss nicht aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten   Jahresabschluss   einen   Halbjahresfinanzbericht   nach   § 87   BörseG   oder   nach   den   vom Aufnahmemitgliedstaat  gemäß  Art. 5  der  Transparenz-Richtlinie  2004/109/EG  erlassenen  Vorschriften veröffentlicht   hat.  In  diesem  Fall  tritt  der  Halbjahresfinanzbericht  bei  der  Vorbereitung  der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.

(5) In der Hauptversammlung sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der  Vorstand  hat  die  Aktionäre  vor  der  Beschlussfassung  über  jede  wesentliche  Veränderung  der
Vermögens-  oder  Ertragslage  einer  der  an  der  Verschmelzung  beteiligten  Gesellschaften,  die  zwischen der   Aufstellung   des   Verschmelzungsvertrags   oder   dessen   Entwurf    und   dem   Zeitpunkt   der Beschlussfassung  eingetreten  ist,  zu  unterrichten;  dies  gilt  insbesondere,  wenn  die  Veränderung  ein anderes Umtauschverhältnis rechtfertigen würde. Zu diesem Zweck hat der Vorstand der Gesellschaft, bei der es zu einer solchen Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage gekommen ist, den Vorstand der anderen beteiligten Gesellschaft(en) darüber unverzüglich zu unterrichten.

(6) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Gesellschaften zu geben. § 118 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

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