Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Freitag, 25. Mai 2012

Bookmark and Share

zum KJBG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 21 KJBG Verbot der Akkordarbeit
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, sowie zu Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo herangezogen werden. Dieses Verbot gilt nicht für Jugendliche, die als Heimarbeiter beschäftigt werden. (BGBl. Nr. 331/1973, Art. I Z 8)
[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 21 KJBG

Sie können zu § 21 KJBG einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 21 KJBG

Sie können zu § 21 KJBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB