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Freitag, 25. Mai 2012

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zum BAO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 217a BAO Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
1.§ 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,

2.Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,

3.abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.
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