Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Freitag, 25. Mai 2012

Bookmark and Share

zum StPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 212. Einspruch gegen die Anklageschrift
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Gegen die Anklageschrift steht dem Angeklagten Einspruch zu, wenn
1.
die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt,
2.
Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist,
3.
der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt,
4.
die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211)
5.
die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft,
6.
die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft oder
7.
der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt.
[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 212 StPO

Sie können zu § 212 StPO einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Entscheidungen zu § 212 StPO
Entscheidungen zu § 212 StPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 212 StPO

Sie können zu § 212 StPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB