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Freitag, 25. Mai 2012

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zum VerG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 20 VerG Informationspflicht
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
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BetreffAutorDatum
...Nachricht! Informationspfllicht (0 Antworten) Brigitte Baal 08.06.2011 08:20:42



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