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Freitag, 25. Mai 2012

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zum WGG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 19c WGG Zwischenabrechnung bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die Bauvereinigung hat dem erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines nach § 14e vermieteten Wohnungseigentumsobjekts für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsübertragung spätestens mit der nächsten Abrechnung gemäß § 19a eine Zwischenabrechnung zu legen.
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