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Freitag, 25. Mai 2012

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zum WGG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 19b WGG Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Im Fall einer nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung hat die Bauvereinigung spätestens mit Legung der ersten Abrechnung gemäß § 19a für alle Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsbegründung eine Abrechnung gemäß § 19 zu legen.
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