§ 19 ABGB Verfolgung der Rechte.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu seyn erachtet, steht es frey, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hülfe bedienet, oder, wer die Gränzen der Nothwehre überschreitet, ist dafür verantwortlich.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 19 ABGB


Kommentar zum § 19 ABGB von lexlegis

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§ 19 ABGB | 3. Version | 2932 Aufrufe | 29.04.14

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