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Freitag, 25. Mai 2012

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zum ZPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 197 ZPO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Bei Verhandlungen vor Gerichtshöfen hat der Vorsitzende des Senates für die Aufrechthaltung der Ordnung bei der mündlichen Verhandlung zu sorgen. Er ist berechtigt, Personen, welche durch unangemessenes Betragen die Verhandlung stören, zur Ordnung zu ermahnen und die zur Aufrechthaltung der Ordnung nöthigen Verfügungen zu treffen.


Anm. d. Red.:

Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
[Hinweis] [Druckversion]


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