Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Freitag, 25. Mai 2012

Bookmark and Share

zum StGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 196 StGB Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme entzieht, sie verleitet, sich einer solchen Maßnahme zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungsmaßnahme zu entscheiden hat.

(3) § 195 Abs. 5 gilt entsprechend.

[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 196 StGB

Sie können zu § 196 StGB einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Entscheidungen zu § 196 StGB
Entscheidungen zu § 196 StGB
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
Entscheidungen zu § 196 Abs. 2 StGB
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 196 StGB

Sie können zu § 196 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB