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Freitag, 25. Mai 2012

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zum StPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 19. Allgemeines
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Als Staatsanwaltschaften sind im Strafverfahren tätig:                               
  1. die Staatsanwaltschaften am Sitz der Landesgerichte,
  2. die Oberstaatsanwaltschaften am Sitz der Oberlandesgerichte
  3. die  Zentrale  Staatsanwaltschaft  zur  Verfolgung  von  Wirtschaftsstrafsachen  und  Korruption (Wirtschafts-  und Korruptionsstaatsanwaltschaft – WKStA).
(2) Die Staatsanwaltschaften üben ihre Tätigkeit als Organe der Rechtspflege durch Staatsanwälte aus.

(3) Soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, richten sich Organisation und Aufgaben der Staatsanwaltschaften nach den Vorschriften des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.
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