Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Freitag, 25. Mai 2012

Bookmark and Share

zum BAO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 189 BAO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Der gemeine Wert für inländische Aktien, für Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für inländische Genußscheine kann einheitlich und gesondert festgestellt werden, wenn für diese Anteile oder Genußscheine keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und die Anteile oder Genußscheine im Inland auch keinen Kurswert haben.

(2) Die Feststellung (Abs. 1) hat auf Antrag zu erfolgen, kann aber auch von Amts wegen getroffen werden. Zur Antragstellung sind die Gesellschaften, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt, sowie diejenigen, denen diese Anteile oder Genußscheine gehören, berechtigt.

(3) Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auf Partizipationsscheine (§ 75 Abs. 4 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148) anzuwenden.

[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 189 BAO

Sie können zu § 189 BAO einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Entscheidungen zu § 189 BAO
Entscheidungen zu § 189 BAO
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
Entscheidungen zu § 189 Abs. 1 BAO
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
Entscheidungen zu § 189 Abs. 4 BAO
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 189 BAO

Sie können zu § 189 BAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB