Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Freitag, 25. Mai 2012

Bookmark and Share

zum StGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 188 StGB Herabwürdigung religiöser Lehren
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 188 StGB

Sie können zu § 188 StGB einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 188 StGB

Nachfolgend Links zu bisherigen Forums-Beiträgen. Sie können einen Link anklicken und dann zu diesem Forums-Beitrag Stellung nehmen. Oder klicken Sie auf den folgenden Link:

 [Neuen Diskussionsbeitrag verfassen]

BetreffAutorDatum
...Nachricht! Frage zu: § 188 StGB (0 Antworten) Doktor_What 23.01.2009 15:48:38
...Nachricht! Frage zu § 188 (0 Antworten) Hamstray 01.10.2009 00:46:36



KontaktImpressumAGB