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Freitag, 25. Mai 2012

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zum StGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 187 StGB Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Wer eine Maßnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß notwendig ist, vereitelt oder erschwert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
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