Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Donnerstag, 24. Mai 2012

Bookmark and Share

zum UVG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 17 UVG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat auf Grund des Bewilligungsbeschlusses die Vorschüsse jeweils am Ersten eines jeden Monats im voraus auszuzahlen.(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 13)

(2) Die Vorschüsse sind demjenigen auszuzahlen, der das Kind pflegt und erzieht, sofern der gesetzliche Vertreter zum Wohl des Kindes nicht anderes beantragt.

[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 17 UVG

Sie können zu § 17 UVG einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 17 UVG

Sie können zu § 17 UVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB