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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum ZPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 177 ZPO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Nach dem Aufrufe der Sache sind die Parteien mit ihren Anträgen, mit dem zur Begründung derselben oder zur Bekämpfung der gegnerischen Anträge bestimmten thatsächlichen Vorbringen, sowie mit ihren Beweisen und Beweisanbietungen und mit den das Streitverhältnis betreffenden rechtlichen Ausführungen zu hören (Vorträge der Parteien). Das Ablesen schriftlicher Aufsätze statt mündlichen Vorbringens ist unzulässig. § 76 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Schriftstücke, auf welche in den Vorträgen Bezug genommen wird, sind nur insoweit vorzulesen, als diese Schriftstücke dem Gerichte oder dem Gegner noch nicht bekannt sind oder als es auf den wörtlichen Inhalt ankommt.



Anm. d. Red.:

Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
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  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
  •  Entscheidungen des UVS (seit 01/1991)
Entscheidungen zu § 177 Abs. 1 ZPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
Entscheidungen zu § 177 Abs. 5 ZPO
  •  Entscheidungen des UVS (seit 01/1991)


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