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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum StPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 173a StPO Hausarrest
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten kann die Untersuchungshaft als  Hausarrest  fortgesetzt  werden,  der  in  der  Unterkunft  zu  vollziehen  ist,  in  welcher  der  Beschuldigte seinen  inländischen  Wohnsitz  begründet  hat.  Die  Anordnung  des  Hausarrests  ist  zulässig,  wenn  die Untersuchungshaft nicht gegen gelindere Mittel (§ 173 Abs. 5) aufgehoben, der Zweck der Anhaltung (§ 182 Abs. 1) aber auch durch  diese Art des Vollzugs der Untersuchungshaft erreicht  werden kann,  weil sich der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen befindet und er zustimmt, sich durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht (§ 156b Abs. 1 und 2 StVG) überwachen zu lassen. Im Übrigen gelten die  Bestimmungen  über  die  Fortsetzung,  Aufhebung  und  Höchstdauer  der  Untersuchungshaft  mit  der Maßgabe  sinngemäß,  dass  ab  Anordnung  des  Hausarrests  Haftverhandlungen  von  Amts  wegen  nicht mehr  stattfinden  und  der  Beschluss  über  die  Fortsetzung  oder  Aufhebung  der  Untersuchungshaft  ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen kann.

(2)  Über  einen  Antrag  nach  Abs.  1  ist  in  einer  Haftverhandlung  zu  entscheiden  (§  176  Abs.  1). Gegebenenfalls  hat  das  Gericht  sogleich  nach  Antragstellung  vorläufige  Bewährungshilfe  nach  § 179 anzuordnen und die Bewährungshilfe zu beauftragen, dem Gericht spätestens in der Haftverhandlung über die Lebensverhältnisse des Beschuldigten und seine sozialen Bindungen, einschließlich der Möglichkeit, einer Beschäftigung oder Ausbildung ohne Gefährdung der Haftzwecke nachzugehen, sowie über die mit dem  Beschuldigten  vereinbarten  Bedingungen  für  den  Vollzug  des  Hausarrests  zu  berichten,  derenEinhaltung  der  Beschuldigte  in  der  Haftverhandlung  durch  Gelöbnis  zu  bekräftigen  hat.  Das  Verlassen der  Unterkunft  ist  außer  zur  Erreichung  des  Arbeits-  oder  Ausbildungsplatzes,  zur  Beschaffung  des notwendigen  Lebensbedarfs  und zur Inanspruchnahme  notwendiger  medizinischer Hilfe auf der jeweils kürzesten Wegstrecke nicht zulässig.

(3)  Wird  dem  Antrag  Folge  gegeben,  so  hat  die  Staatsanwaltschaft  die  Kriminalpolizei  und  die Sicherheitsbehörde  des  Ortes,  an  dem  der  Hausarrest  vollzogen  wird,  zu  verständigen  und  die Justizanstalt  zu  beauftragen,  den  Beschuldigten  nach  Einrichtung  der  zur  elektronischen  Aufsicht erforderlichen technischen Mittel in den Hausarrest zu überstellen.

(4) Das Gericht hat den Hausarrest zu widerrufen und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft in  der  Justizanstalt  anzuordnen,  wenn  der  Beschuldigte  erklärt,  seine  Zustimmung  zu  widerrufen. Gleiches  gilt  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft,  wenn  der  Beschuldigte  seinem  Gelöbnis  zuwider  die Bedingungen  nicht  einhält  oder  wenn  sonst  hervorkommt,  dass  die  Haftzwecke  durch  den  Hausarrest nicht  erreicht  werden  können.  Mit  der  Durchführung  der  Überstellung  ist  die  Kriminalpolizei  zu beauftragen.

(5) Wird der Hausarrest nicht nach Abs. 4 widerrufen, so gilt für den Fall der Rechtskraft des Urteils § 3 Abs. 2 StVG sinngemäß. 


 

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