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Dienstag, 21. Mai 2013

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zum ABGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 168 ABGB
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2013)
Bedarf ein Rechtsgeschäft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, so ist bei deren Fehlen das volljährig gewordene Kind nur dann daraus wirksam verpflichtet, wenn es schriftlich erklärt, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen. Fordert der Gläubiger den volljährig Gewordenen auf, sich nach dem ersten Satz zu erklären, so hat er ihm dafür eine angemessene Frist zu setzen.


Anm. d. Red.:

Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
[Änderungen] [Hinweis] [Druckversion]


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 Entscheidungen zu § 168 ABGB
Entscheidungen zu § 168 ABGB
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
Entscheidungen zu § 168 Abs. 1 ABGB
  •  Entscheidungen des UVS (seit 01/1991)


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