(1) Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. § 149 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 gelten sinngemäß. (2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden: 1. der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung, 2. der Kreis der Bezugsberechtigten, 3. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, wonach dieser Betrag errechnet wird. |