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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum ZPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 157 ZPO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Wenn die geladenen Rechtsnachfolger oder einzelne derselben bei der Tagsatzung erscheinen und die Verpflichtung, in den Process einzutreten, bestreiten, hat das Gericht hierüber nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Falls das Gericht im Sinne einer Verpflichtung zur Aufnahme des Verfahrens entscheidet, kann nach Verkündung dieser Entscheidung in der nämlichen Tagsatzung nach Lage der Sache das Verfahren in der Hauptsache aufgenommen oder fortgesetzt werden. Dies hat insbesondere zu gelten, wenn ein Recurs gegen den verkündeten Beschluss voraussichtlich ohne Erfolg bleiben dürfte.


Anm. d. Red.:

Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
[Hinweis] [Druckversion]


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