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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum StPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 151. Definitionen
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
"Erkundigung" das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person,
2.
"Vernehmung" das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren.
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  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)


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