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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum WGG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 14f WGG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Wird an einer Baulichkeit erstmals Wohnungseigentum begründet, so gilt für bestehende Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnisse § 14e als vereinbart.
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