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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum WG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 14 WG Mitwirkung an der Ergänzung
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Auf Verlangen des Militärkommandos haben Gemeinden an der Ergänzung mitzuwirken

1. durch   die   Erstellung   von   Unterlagen   (Erfassungsblätter)   über   Vor-   und   Familiennamen, Geburtsdatum,  Geburtsort  und  Wohnsitz  oder  Aufenthaltsort  von  Wehrpflichtigen  sowie  durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das Militärkommando,

2. bei  der  Kundmachung  der  allgemeinen  Aufforderung  zur  Stellung  und  der  Zustellung  der besonderen Aufforderung zur Stellung,

3. bei  der  allgemeinen  Bekanntmachung  der  Einberufung  zum  Einsatzpräsenzdienst  und  der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und

4. bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes.

(2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.

(3) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit

1. diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach § 4 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, erforderlich sind und

2. das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.

 

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