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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum JGG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 14 JGG Berücksichtigung besonderer Gründe
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Bei der Anwendung der §§ 6, 12 und 13 ist auch zu berücksichtigen, ob aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe unerläßlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
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