§ 1452 ABGB Ersitzung.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand Andern übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart, Ersitzung.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 1452 ABGB


Ersessen Recht von Sambo zum § 1452 ABGB

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Sehr geehrte Damen und Herren !! Ich habe einen Frage zu dem Ersessen Recht . Meine Eltern haben seit 70 Jahren einen Grundstück gepachtet von Stift Klosterneuburg , vor ca 1Jahr hat ein Bauträger 4 Wohnungen auf dem neben Grundstück gebaut. Die sind vor ca 3 Wochen auf meine Elter zugekommen... mehr lesen...

§ 1452 ABGB | 1 Antwort | 1907 Aufrufe | 18.12.18

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