§ 144 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.

(2) In Ausübung der Nachschau (Abs. 1) dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.

In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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§144 BAO von Wilfried Riether zum § 144 BAO

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Inwieweit ist eine Gemeinde berechtigt mit der Kontrolle der Gemeindeabgaben (Fremndeverkehrs-Interessentenbeitrag) eine Firma zu beauftragen (in diesem Fall ein EDV-Dienstleister), der in geschützte Daten (Meldezettel) Einblick nimmt. Ist eine derartige Firma bzw. deren Mitarbeiter als Kontroll-... mehr lesen...

§ 144 BAO | 0 Antworten | 1613 Aufrufe | 06.06.14

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