§ 1342 ABGB Gemeinschaftliche Bestimmungen der Rechte.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Sowohl Personenrechte als Sachenrechte, und daraus entspringende Verbindlichkeiten können gleichförmig befestiget, umgeändert und aufgehoben werden.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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