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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum BAO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 131a BAO Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
1.Die Bestimmungen des § 131 Abs. 1 Z 2 vorletzter und letzter Satz gelten nicht. Im Übrigen gilt § 131 auch für Bücher und Aufzeichnungen, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen zu führen sind oder ohne eine solche gesetzliche Verpflichtung geführt werden.

2.Die Abgabenbehörde kann Erleichterungen von der Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen bewilligen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit bieten.
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