§ 1310 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024

Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht erhalten, so soll der Richter mit Erwägung des Umstandes, ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege; oder, ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Vertheidigung unterlassen habe; oder endlich, mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten, auf den ganzen Ersatz, oder doch einen billigen Theil desselben erkennen.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 1310 ABGB


Kommentar zum § 1310 ABGB von lexlegis

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Je näher das Alter des Schädigers an die Mündigkeitsgrenze (14 Jahre) heranreicht, desto eher wird eine frühzeitige Verschuldensfähigkeit angenommen. (*Billigkeitshaftung nach §§ 176, 1310 ABGB). mehr lesen...

§ 1310 ABGB | 1. Version | 2135 Aufrufe | 20.01.16

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