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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum WGG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 12 WGG Aufsichtsrat
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Gemeinnützige Bauvereinigungen müssen, sofern nicht schon in anderen Rechtsvorschriften die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorgesehen ist, einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat haben.
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  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)


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