§ 1287 ABGB 6) gesellschaftliche Versorgungsanstalten;

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Der Vertrag, wodurch vermittelst einer Einlage ein gemeinschaftlicher Versorgungsfond für die Mitglieder, ihre Gattinnen oder Waisen errichtet wird, ist aus der Natur und dem Zwecke einer solchen Anstalt, und den darüber festgesetzten Bedingungen, zu beurtheilen.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 1287 ABGB


Kommentar zum § 1287 ABGB von Richard Buettgen

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Die einzige und treffende Kommentierung des § 1287 ABGB liefert das Buch „Das persönliche Sachenrecht nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche“ von D.Joseph Max von Winiwarter, Regierungsrathe und Rechtsprofessor in Wien, Verlag Mösle und... mehr lesen...

§ 1287 ABGB | 1. Version | 546 Aufrufe | 11.09.14

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