§ 11 StGB Zurechnungsunfähigkeit

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.

In Kraft seit 01.06.2009 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 11 StGB


Kommentar zum § 11 StGB von lexlegis

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.... "unfähig ist das Unrecht seiner Tat einzusehen" = Diskretionsfähigkeit"oder nach dieser Einsicht zu handeln...." = Dispositionsfähigkeit mehr lesen...

§ 11 StGB | 1. Version | 5044 Aufrufe | 24.01.17

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