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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum URG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 11 URG Auskunftspflicht des Unternehmers
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Reorganisationsprüfer alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
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