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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum UnivG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 118. UnivG Mietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Von der BIG oder von anderen Dritten angemietete Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten, die kurzfristig nicht zu universitären Zwecken benötigt werden, dürfen an Dritte weitergegeben werden, soweit dies auf Grund des Mietvertrags und des Mietrechtsgesetzes zulässig ist.
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