§ 1078 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Das Vorkaufsrecht läßt sich auf andere Veräußerungsarten ohne eine besondere Verabredung nicht ausdehnen.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 1078 ABGB


Vorkaufsrecht bei Pachtvertrag von Engelbert Weinzierl1 zum § 1078 ABGB

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Hallo Was kann sein wenn beim Pachtvertrag das Wort Vorkaufsrecht nicht darinnen steht und das Objekt verkauft wird. Habe ich das recht auf vorkaufrecht. Lg Engelbert mehr lesen...

§ 1078 ABGB | 0 Antworten | 1589 Aufrufe | 25.07.10

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