§ 10 AWG 2002 Abfallwirtschaftskonzept

AWG 2002 - Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
  1. (1)Absatz einsFür Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Wird eine Anlage von mehreren Rechtspersonen betrieben, ist es zulässig, ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Eine gültige Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009 S. 1, eines an EMAS beteiligten Betriebs gilt als Abfallwirtschaftskonzept.
  2. (2)Absatz 2Das Abfallwirtschaftskonzept hat innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme des Betriebs oder nach Aufnahme des 21sten Arbeitnehmers vorzuliegen.
  3. (3)Absatz 3Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über die Branche und den Zweck der Anlage und eine Auflistung sämtlicher Anlagenteile;
    2. 2.Ziffer 2eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs;
    3. 3.Ziffer 3eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs;
    4. 4.Ziffer 4organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
    5. 5.Ziffer 5eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
  4. (4)Absatz 4Das Abfallwirtschaftskonzept ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat die Verbesserung des Abfallwirtschaftskonzepts mit Bescheid aufzutragen, wenn das Abfallwirtschaftskonzept unvollständig ist.
  5. (5)Absatz 5Das Abfallwirtschaftskonzept ist bei einer wesentlichen abfallrelevanten Änderung der Anlage, jedoch mindestens alle sieben Jahre fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß EMAS gilt als Fortschreibung gemäß diesem Bundesgesetz.
  6. (6)Absatz 6Auf Abfallwirtschaftskonzepte, die im Rahmen der Genehmigung einer Anlage gemäß § 37, gemäß der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, oder gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zu erstellen sind, finden der letzte Satz des Abs. 1 und die Abs. 3 bis 5 Anwendung.Auf Abfallwirtschaftskonzepte, die im Rahmen der Genehmigung einer Anlage gemäß Paragraph 37,, gemäß der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, oder gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zu erstellen sind, finden der letzte Satz des Absatz eins und die Absatz 3 bis 5 Anwendung.
In Kraft seit 16.02.2011 bis 31.12.9999
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