§ 6.Paragraph 6,
Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt folgendes:
§ 124.Paragraph 124,
Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.
1 laut 189 2 Personengesellschaft 3 bürgerlichen Rechts und überschreiten Schwellenwert