§ 971 ABGB c) Leihvertrag.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2024

Wenn jemanden eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeldlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird; so entsteht ein Leihvertrag. Der Vertrag, wodurch man jemanden eine Sache zu leihen verspricht, ohne sie zu übergeben, ist zwar verbindlich, aber noch kein Leihvertrag.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 971 ABGB


Leihvertrag von Ibrahim zum § 971 ABGB

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Im Gesetz ist die Rede von einer unentgeldlichen Übergabe auf bestimmte Zeit. Meine Frage hierzu wäre, ob es sich immer noch um einen gültigen Leihvertrag handelt, wenn die Übergabe zwar unentgeldlich aber auf unbestimmte Zeit erfolgt und diese Abmachung auf einen mündlichen Vertrag beruht? mehr lesen...

§ 971 ABGB | 0 Antworten | 1450 Aufrufe | 15.01.18

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