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Freitag, 25. Mai 2012

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zum ZPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 239 ZPO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Die nach § 230 Abs. 1 aufgetragene Beantwortung der Klage hat mittels vorbereitenden Schriftsatzes zu geschehen. Sie hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und, soweit der Klagsanspruch bestritten wird, Anträge gestellt und Einreden erhoben werden, die Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben sowie die Beweismittel, deren sich der Beklagte zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt, im Einzelnen genau zu bezeichnen.

(2) In dem Schriftsatz kann der Beklagte auch einen oder mehrere der im § 229 angeführten Anträge stellen.

(3) Die Klagebeantwortung dient weiters

1. zur Anmeldung der Einreden des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges, des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, der Streitanhängigkeit, der rechtskräftig entschiedenen Streitsache und des Fehlens sonstiger Prozessvoraussetzungen,

2. zur Benennung des Auktors,

3. zur Stellung des Antrages auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten und

4. zur Abgabe eines Anerkenntnisses.




Anm. d. Red.:

Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
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 Entscheidungen zu § 239 ZPO
Entscheidungen zu § 239 ZPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
Entscheidungen zu § 239 Abs. 2 ZPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
Entscheidungen zu § 239 Abs. 3 ZPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)


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