§ 168 StGB Glücksspiel

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.

(2) Wer sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 168 StGB


Kommentar zum § 168 StGB von Dr. Marlon POSSARD

  • 5,0 bei 1 Bewertung

"Ne bis in idem" iSd StGB und GSpG

Sowohl im österreichischen StGB (Strafgesetzbuch) als auch im GSpG (Glücksspielgesetz) finden sich Tatbestände hinsichtlich des Glücksspiels, jedoch gelangt § 168 StGB (= Glücksspiel) nicht immer zur Anwendung. Auch der zeitliche Rahmen der jeweiligen Tatbegehung mus... mehr lesen...

§ 168 StGB | 1. Version | 650 Aufrufe | 13.02.23

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