§ 751 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.06.2024

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2021 in Kraft:

1.

mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 742b samt Überschrift;

2.

mit 1. April 2021 die §§ 733, 746 Abs. 4 und 750 samt Überschrift;

3.

rückwirkend mit 8. Februar 2021 die Überschrift zu § 742 und § 742a samt Überschrift;

4.

rückwirkend mit 1. Jänner 2021 § 748 Abs. 1.

(2) Die §§ 742a und 742b samt Überschriften treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. August 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. März 2022 verschieben.

(3) § 742a ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem 8. Februar 2021 in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. § 742b ist auf jene SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.

In Kraft seit 31.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 751 ASVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 751 ASVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

75 Entscheidungen zu § 751 ASVG


Entscheidungen zu § 751 ASVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 751 ASVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 751 ASVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 750 ASVG
§ 752 ASVG