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Zivilrecht

veröffentlicht von: JessicaSpiess
Zuletzt bearbeitet: 22.01.21
Inhalt der Sammlung: 4
 

§ 75 ZPO


Jeder Schriftsatz hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Gerichtes, dann der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), soweit bekannt Beschäftigung und Geburtsdatum oder bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer, Wohnort und Parteistellung, die Angabe der für die Parteien handelnden Vertreter und die Bezeichnung des Streitgegenstandes;
  2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung der Beilagen und ihrer Zahl sowie die Angabe, ob die Beilagen in Urschrift oder Abschrift angeschlossen sind;
  3. 3.Ziffer 3die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten, im Anwaltsprocesse aber, wenn nicht die Bestimmung des §. 28 Absatz 1, zur Anwendung kommt, die Unterschrift des Rechtsanwalts.die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten, im Anwaltsprocesse aber, wenn nicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 1, zur Anwendung kommt, die Unterschrift des Rechtsanwalts.

Kommentar des Autors vom 22.01.2021:
§84 ZPO Verbesserungsauftrag- Inhalt eines Schriftsatzes

§ 77 ZPO


  1. (1)Absatz einsWenn über den im Schriftsatze gestellten Antrag mündlich verhandelt werden soll, sind dem Schriftsatze nur Abschriften der Urkunden beizulegen, auf welche im Schriftsatze Bezug genommen wird; falls nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht kommen, genügt die Beifügung eines Auszuges, welcher den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschriften enthält.
  2. (2)Absatz 2Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfange, so ist es ausreichend, wenn im Schriftsatze die Urkunden genau bezeichnet und das Anerbieten gemacht wird, deren Einsicht dem Gegner zu gewähren, oder dieselben dem Gerichte auf Verlangen vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen der Partei, so hat sie anzugeben, auf welche Weise die Herbeischaffung dieser Urkunden zu veranlassen sei.

Kommentar des Autors vom 22.01.2021:
§84 ZPO Verbesserungsauftrag- Beilegung oder Bezeichnung von Urkunden in Schriftsätzen -

§ 84 ZPO


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, hat das Gericht die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von amtswegen anzuordnen. Ein solcher Beschluss kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.
  2. (2)Absatz 2Als derartiges Formgebrechen ist es insbesondere anzusehen, wenn die Vorschriften der §§. 75 und 77 nicht beachtet wurden. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen ist unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist.Als derartiges Formgebrechen ist es insbesondere anzusehen, wenn die Vorschriften der Paragraphen 75 und 77 nicht beachtet wurden. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen ist unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist.
  3. (2a)Absatz 2 aDas Gericht hat die Einhaltung der Formvorschrift des § 75 Z 3 von Amts wegen nur dann zu prüfen, wenn es diesbezüglich Bedenken hat.Das Gericht hat die Einhaltung der Formvorschrift des Paragraph 75, Ziffer 3, von Amts wegen nur dann zu prüfen, wenn es diesbezüglich Bedenken hat.
  4. (3)Absatz 3War bei der Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist nach Abs. 1 auch vorzugehen, wenn in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommene Prozeßhandlung vorgeschrieben sind. Durch solche Verbesserungen und sonstige Ergänzungen des zu verbessernden Schriftsatzes darf jedoch das darin enthaltene Vorbringen nicht so geändert werden, daß dadurch in die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung eingegriffen würde; war dem zurückgestellten Schriftsatz nicht eindeutig zu entnehmen, daß die Entscheidung nur zum Teil oder inwieweit sie angefochten wird, so gilt sie als zur Gänze angefochten.War bei der Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist nach Absatz eins, auch vorzugehen, wenn in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommene Prozeßhandlung vorgeschrieben sind. Durch solche Verbesserungen und sonstige Ergänzungen des zu verbessernden Schriftsatzes darf jedoch das darin enthaltene Vorbringen nicht so geändert werden, daß dadurch in die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung eingegriffen würde; war dem zurückgestellten Schriftsatz nicht eindeutig zu entnehmen, daß die Entscheidung nur zum Teil oder inwieweit sie angefochten wird, so gilt sie als zur Gänze angefochten.
  5. (4)Absatz 4Im Verfahren vor Gerichtshöfen steht die Erlassung dieser Anordnungen dem Vorsitzenden des Senates zu, dem die Rechtssache zugewiesen ist.

Kommentar des Autors vom 22.01.2021:
Verbesserungsauftrag Mahnklagen

§ 250 ZPO


  1. (1)Absatz einsDas Mahnverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigeren Behandlung der Eingaben (§ 74) im Mahnverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, deren sich der Kläger bei solchen Eingaben zu bedienen hat. Diese Formblätter sind so auszugestalten, dass sie der Kläger auch leicht und sicher verwenden kann.Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigeren Behandlung der Eingaben (Paragraph 74,) im Mahnverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, deren sich der Kläger bei solchen Eingaben zu bedienen hat. Diese Formblätter sind so auszugestalten, dass sie der Kläger auch leicht und sicher verwenden kann.

Kommentar des Autors vom 22.01.2021:
Aufbau Mahnklagen
Diese Sammlung wurde erstellt vom Autor JessicaSpiess auf jusline.at