Autokauf

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Suland
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Autokauf

Beitrag von Suland » 08.01.2017, 09:12

Guten Tag, Ich ersuche um Information in folgendem Fall: Ich bin auf der Suche nach einem Auto und wurde auf Willhaben auf ein ansprechendes Modell aufmerksam. Nach einem Telefonat mit dem Anbieter und dessen Hinweis, 500€ anzuzahlen, einigten wir uns, dass er mir per email entsprechende Informationen zukommen lassen sollte. Ich wollte das mit meiner Lebensgefährtin vorher besprechen. Die Anzahlungsfrist betrug 24 Stunden. Nachdem ich die Informationen (sehr auffällig gestaltet und immer wieder mit Hinweisen versehen, wie erfolgreich der Verkäufer ist und wieviel Geld er hat) gelesen hatte, beschloss ich, dieses Angebot nicht weiter zu verfolgen, da es mir nicht seriös erschien. 5 Stunden vor Ablauf der Frist erhielt ich ein SMS, in dem ich als Winzling, zahlungsunfähiger Sozialhilfetrottel u.ä.) beschimpft wurde. Ich antwortete daraufhin, dass diese SMS meinen Eindruck eines unseriösen Geschäftes bestätigte und erklärte den Kontakt für beendet. Nach einigen weiteren Beschimpfungen per email erhielt ich heute morgen den Auftrag, mich für meine Verleumdung (meiner Meinung nach unseriöses Geschäft) zu entschuldigen. Andernfalls werde ich wegen Rufschädigung verklagt. Es wurde einer der führenden Rechtsanwälte Österreichs als Rechtsvertretung angeführt. Ich betone, dass ich lediglich meinen persönlichen Eindruck wiedergegeben habe und dafür übelst beschimpft wurde. Kann ich dafür verklagt werden und besteht im Falle einer Klage für den Kläger eine Chance, den Prozess zu gewinnen?



lexlegis
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RE: Autokauf

Beitrag von lexlegis » 08.01.2017, 11:31

Sehe hier kein ausreichendes Substrat für eine erfolgreiche Klage. Der Herr scheint zu vergessen, dass er mit seinen Ausdrücken, mit denen er Sie betitelt hat, ebefalls den Tatbestand des Par 31 Abs 1 S.LSG erfüllt hat, wonach in Ihrer Äußerung (höchstens) eine straflose Unmutsäußerung nach Par 31 Abs 3 letzter Fall S.LSG iVm Par 115 Abs 3 StGB liegen kann. Meines Erachtens haben Sie den Tatbestand aber gar nie erfüllt, weshalb auch kein Entschuldigungsgrund wie oben angeführt zu erwähnen wäre. Blockieren Sie den Herren. Dem Sachverhalt nach ist auch noch kein gültiges Verpflichtungsgeschäft zu Stande gekommen, da die Annahme des Angebots zeitlich befristet war, hätte eine Annahme desselben eine fristgerechte Anzahlung verlangt. Zudem haben Sie angeführt, dass Sie es noch mit Ihrer Lebensdame besprechen müssen, weshalb eine endgültige Einwilligung noch nicht vorlag. Demnach geht auch eine Erfüllungsklage des Herrn ins Leere. MfG Lexlegis

lexlegis
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RE: RE: Autokauf

Beitrag von lexlegis » 08.01.2017, 11:42

In meinem Text ist beim vorletzten Satz das Wort "Anzahlung" bitte durch "Einwiligung" zu ersetzen. Ein Editieren des Beitrags ist leider nicht möglich. MfG Lexlegis

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